Patienteninformationen

Das Bonusheft

Ale Patienten, die älter als 18 Jahre sind, sollten mindestens einmal im Jahr, Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18  Lebensjahren zweimal im Jahr, einen Zahnarzt zu einer Untersuchung aufsuchen.

Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung dokumentiert.

Das Bonusheft kommt zum Tragen, wenn Sie Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen) benötigen. Für Zahnersatz erhalten Sie i.d.R. einen festen Zuschuß von Ihrer Krankenkasse. Dieser erhöht sich durch die Nachweise im Bonusheft.

Wenn Sie also zum Zeitpunkt der Beantragung des Festzuschusses für eine Zahnersatzbehandlung regelmäßige jährliche Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von mindestens fünfKalenderjahren in Folge nachweisen können, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Können Sie die entsprechenden Untersuchungen zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse um insgesamt 30 Prozent. Das aktuelle Jahr zählt dabei nicht mit.

Ab Oktober 2020 werden sich diese Zuschüsse voraussichtlich erhöhen!

Fehlende Zeiträume können auch später noch eingetragen  werden, aber nur von der Zahnarztpraxis, in der auch die Kontrollbesuche durchgeführt wurden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation.

Bitte bringen Sie also einmal jährlich ihr Bonusheft zu ihrem Besuch mit! Vielen Dank!

Zahnzusatzversicherung

Zu den Behandlungskosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) gewährt die Gesetzliche Krankenkasse je nach Gebißsituation einen festen Zuschuss. Dieser Zuschuß kann sich durch ein regelmäßig geführtes Bonusheft etwas erhöhen, es verbleibt aber immer- auch bei Reparaturen- ein mehr oder weniger hoher Eigenanteil, der vom Patient zu übernehmen ist.

Der Festzuschuß der Krankenkassen orientiert sich an der sogenannten Regelversorgung.  Bei der Regelversorgung fällt der geringste Eigenanteil an. Damit ist eine Versorgung gemeint, die nach allgemeinem  Stand der zahnärztlichen Erkenntnisse ausreichend und zweckmäßig ist. Zudem muß sie wirtschaftlich sein, d.h., sie darf die Solidargemeinschaft nicht unangemessen belasten. Unter diesen Prämissen hergestellter Zahnersatz kann weder zeitgemäße Versorgungsformen und Herstellungsweisen oder angemessene Ästhetik berücksichtigen. Beim Thema Zahnersatz kann also eine private Zahnzusatzversicherung, insbesondere für Personen, die zu Karies und Parodontitis neigen, eine lohnende Investition sein, um hohe Zuzahlungen zu vermeiden. Auch bei Patientinnen und Patienten, die gut mit Zahnersatz versorgt sind, wird aufgrund der begrenzten Tragedauer früher oder später eine Neuanfertigung notwendig sein.

Bei Abschluß einer Zusatzversicherung sollte man darauf achten, daß eine weitgehende Kostenübernahme für Kronen und Zahnersatz und für die Versorgung mit Implantaten (inclusive Knochenaufbau) gewährleistet ist. Auch für  Inlays, Mehrkosten für dentinadhäsive Füllungen sowie keramische Verblendungen von Kronen und Brücken sollten mindestens 50 Prozent der Kosten übernommen werden.

Um die Vor- und Nachteile einer Zahnzusatzversicherung richtig abwägen zu können, sollten Patienten die Vertragsbedingungen genau studieren und bei Unklarheiten den Anbieter kontaktieren. Eine vollständige Abdeckung aller Kosten für Zahnersatz ist auch mit der besten Versicherung meist nicht gegeben. Etwa 15 Prozent der Kosten müssen Versicherte fast immer selbst tragen.

Manche Versicherungsunternehmen bieten Leistungen erst nach drei oder sogar acht Monaten nach Vertragsabschluss an oder haben Wartezeiten von bis zu vier Jahren bis zum vollen Versicherungsschutz.

Auch decken die Versicherungen keine Leistungen ab, deren Notwendigkeit schon vor Vertragsabschluss bekannt war. Einige Versicherungen deckeln über mehrere Jahre mit Höchstsätzen ihre maximale Erstattung.

Grundsätzlich gilt: je besser die orale Gesundheit bei Vertragsabschluss, desto niedriger die zu entrichteten Beiträge und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass spätere Behandlungskosten im Ernstfall problemlos erstattet werden.

Wer keine Probleme mit den Zähnen hat und regelmäßig zur Vorsorge geht, benötigt meist lange Zeit weder Kronen noch Zahnersatz. Bei rechtzeitiger Behandlung von Zahnfleisch und Zähnen lässt sich der Zahnersatz häufig ganz vermeiden. Eine Zusatzversicherung ist dann überflüssig.

Informationen für privat versicherte Patienten

wir möchten auch privat versicherte Patienten darauf hinweisen, dass je nach Art und Umfang des von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Krankenversicherung häufig nur einen Anteil der Zahnarztkosten erstattet und möglicherweise einzelne zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen insgesamt nicht erstattungsfähig sind.

Im Interesse unserer Patienten leisten wir, ebenso wie die von uns beauftragten Labore, Arbeiten von hoher Qualität, bei der die Wahrung der Interessen unserer Patienten im Vordergrund stehen.

Für diese Leistungen erheben wir unsere Gebühren auf Grundlage der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und  für Ärzte (GOÄ).

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem, i. d. Regel 2,3-fachen des dort festgelegten Gebührensatz. Bei der Erhöhung über den 2,3-fachen Satz wird der Zahnarzt dies stets stichwortartig in seiner Rechnung begründen.

Für Versicherte in einem Standardtarif der privaten Krankenversicherung gelten besondere einschränkende Bedingungen nach § 5a GOZ.

Die zahnärztliche Rechnung wird gem. § 10 GOZ sofort mit Erhalt fällig und ist gegenüber dem Zahnarzt zu zahlen, völlig unabhängig vom Erstattungsverfahren der Versicherung.

Für Laborleistungen gibt es eine solche amtliche Gebührenordnung nicht. Die mit unserer Praxis kooperierenden zahntechnischen Meisterlaboratorien berechnen ihre Preise daher wie nahezu alle Dentallabore auf Basis der bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB). Die anfallenden Laborkosten berücksichtigen Arbeits- und Zeitaufwand, Schwierigkeit und individuelles Anspruchsniveau und weichen ggf. vom bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen bzw. etwaigen Sachkosten- oder Erstattungslisten ab.

Die Höhe Ihres Erstattungsbetrages hängt von den Versicherungskonditionen ab, welche Sie in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart haben.

Gern erstellen wir Ihnen gern auf Anforderung vor einer Behandlung einen ausführlichen Kostenplan. Somit können Sie abschätzen, ob und in welcher Höhe aus der Behandlung Eigenanteile verbleiben, die Sie selbst zu tragen haben.

Bitte sprechen Sie uns an!

Informationen für beihilfeberechtigte Patienten

Als Vertragspartner Ihres Zahnarztes sowie als Anspruchsberechtigte auf Beihilfe haben Sie bei der zahnärztlichen Behandlung Rechte und Pflichten aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen: zum einen aus dem Verhältnis des Behandlungsvertrages mit Ihrem Zahnarzt zum anderen aus dem Verhältnis zu Ihrem Dienstherren, vertreten durch die Beihilfefestsetzungsstelle.

Bei der Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vertreten Zahnärzte und Beihilfestellen nicht immer die gleiche Auffassung.

Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir Ihnen daher folgende klarstellende Hinweise geben: Der Honoraranspruch des Zahnarztes richtet sich ausschließlich nach der GOZ (Allgemeiner Teil und Gebührenverzeichnis) und der GOÄ.

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem, i. d. Regel 2,3-fachen des dort festgelegten Gebührensatz. Bei der Erhöhung über den 2,3-fachen Satz wird der Zahnarzt dies stets stichwortartig in seiner Rechnung begründen.

Die Gewährung von Beihilfen erfolgt auf Grundlage der Beihilfeverordnung.

Die zahnärztliche Rechnung wird gem. § 10 GOZ sofort mit Erhalt fällig und ist gegenüber dem Zahnarzt zu zahlen, völlig unabhängig von der Gewährung einer Beihilfe durch den Dienstherren.

Im Rahmen der Beihilfefestsetzung ist die Feststellungsstelle verpflichtet, zahnärztliche Rechnungen auf Beihilfefähigkeit der einzelnen Leistungen zu überprüfen. Entspricht die Rechnung der GOZ und stehen keine beihilferechtlichen Bestimmungen entgegen, so hat die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen zu bejahen.

Leistungen (Gebührenpositionen), die der Zahnarzt nach der GOZ berechnen darf, können auf Grund anderer zulässiger Auslegung der GOZ durch die Festsetzungsstelle im Einzelfall als nicht berechnungsfähig und damit als nicht beihilfefähig angesehen werden.

In einigen Fällen schließen die Beihilfebestimmungen die Gewährung von Beihilfen zu vom Zahnarzt berechenbaren Leistungen ganz oder teilweise aus.

Es können also durchaus Eigenanteile verbleiben, die Sie zu tragen haben.

Um für Kostentransparenz zu sorgen, erstellen wir Ihnen gern auf Anforderung einen schriftlichen Kostenvoranschlag.

Bitte sprechen Sie uns an!